Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17. Oktober 2014/2015 (recte: 21. Oktober 2014, act. 4) habe die Vorinstanz somit die Kosten für nachträglich abgenommene Beweise zu Unrecht nicht unabhängig vom Prozessausgang, sondern zu seinen Lasten verlegt. Die Lehre spreche sich für eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung aus, also dafür, dass Kosten, welche durch nachträgliche Beweisanträge der Staatsanwaltschaft verursacht würden, unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten des Staates gingen. | |||||||||||||||||||||||||||| | d) Gemäss Art.