| |||||||||||||||||||||||||||| | c) Hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Erwägungen erneuert der Berufungskläger im Berufungsverfahren (act. 56 S. 16 f.) seine bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik (vgl. soeben, E. VI.A.2a), dass die vorinstanzliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 nicht nötig gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag rechtzeitig gestellt. Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17. Oktober 2014/2015 (recte: 21. Oktober 2014, act. 4) habe die Vorinstanz somit die Kosten für nachträglich abgenommene Beweise zu Unrecht nicht unabhängig vom Prozessausgang, sondern zu seinen Lasten verlegt.