Nach Einvernahme des Beschuldigten – welcher jegliche Aussage zur Sache verweigerte – habe der Staatsanwalt seinen Antrag auf Befragung der Eltern des Beschuldigten vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals gestellt. Hätte der Beschuldigte Aussagen gemacht, hätte der Staatsanwalt auf den Beweisantrag verzichten können. Da dies jedoch nicht der Fall war, habe der Staatsanwalt seinen Beweisantrag zu Recht im Anschluss an die Einvernahme gestellt. Deshalb sei die Hauptverhandlung entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht unnötig gewesen und seien die Kosten folglich nicht vom Staat zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||| | c)