426 Abs. 3 lit. a StPO) hingewiesen habe. | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Vorinstanz erwog hierzu (act. 35 S. 7 f.), sie habe den Parteien im Vorfeld der Hauptverhandlung Gelegenheit zu Beweisanträgen gegeben. Dazu sei den Parteien eine Frist angesetzt und auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufmerksam gemacht worden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Staatsanwalt vorfrageweise einen Beweisantrag gestellt. Nach Einvernahme des Beschuldigten – welcher jegliche Aussage zur Sache verweigerte – habe der Staatsanwalt seinen Antrag auf Befragung der Eltern des Beschuldigten vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals gestellt.