Die Staatsanwaltschaft hätte somit seine Eltern im Rahmen der Untersuchung selber einvernehmen oder rechtzeitig vor der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Indem sie zu Beginn ihrer Ausführungen an der Hauptverhandlung diesen Beweisantrag gestellt habe, habe sie sich widersprüchlich verhalten (Eingeständnis einer nicht ausreichenden Abklärung des Sachverhalts) und der Beweisantrag sei als verspätet zu betrachten, nachdem zuvor die Vorinstanz die Parteien mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 aufgefordert habe, bis zum 17. November 2014 allfällige Beweisanträge zu stellen und auf die Konsequenzen verspäteter Beweisanträge (Art. 417 StPO, Art. 426 Abs. 3 lit.