Der Berufungskläger wehrt sich gegen eine derartige Kostenverlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit zwei Einwänden, welche indes – wie nachfolgend dargelegt wird – beide nicht stichhaltig sind: | |||||||||||||||||||||||||||| | 2. a) Der Berufungskläger brachte bereits vor Vorinstanz vor, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 unnötig gewesen und die Staatsanwaltschaft hierfür ungeachtet des Prozessausgangs kostenpflichtig sei (act. 30 Rz. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe zu Beginn dieser Verhandlung einen Beweisantrag (Befragung seiner Eltern) gestellt, worauf an jenem Termin über die Sache nicht habe verhandelt werden können.