426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten von CHF 240.– und die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.– erscheinen angemessen. Eine Entschädigung für die Untersuchung und/oder das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen (Art 429 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Der Berufungskläger wehrt sich gegen eine derartige Kostenverlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit zwei Einwänden, welche indes – wie nachfolgend dargelegt wird – beide nicht stichhaltig sind: | |||||||||||||||||||||||||||| | 2. a)