| |||||||||||||||||||||||||||| | Kosten- und Entschädigungsfolgen | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | A. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren | |||||||||||||||||||||||||||| | 1. a) Der Berufungskläger wird mit vorliegendem Urteil – wie bereits gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (act. 35) – der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).