Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (eine Erhöhung der Busse und/oder der Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Vornherein ausser Betracht). | |||||||||||||||||||||||||||| | VI. | |||||||||||||||||||||||||||| | Kosten- und Entschädigungsfolgen | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | A. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren | |||||||||||||||||||||||||||| | 1. a)