106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund (erhebliches Verschulden) wäre im Übrigen selbst bei Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsklägers von CHF 7‘000.– eine Busse von CHF 690.– noch nicht zu beanstanden, da noch innerhalb des hier relevanten Ermessensbereichs liegend. Sogar der Berufungskläger selber bezeichnete denn auch die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 690.– als angemessen (act. 56 S. 20). | |||||||||||||||||||||||||||| | 5. In Anbetracht des erheblichen Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie des möglichen Strafrahmens (Busse bis zu CHF 10‘000.–, Art.