| |||||||||||||||||||||||||||| | d) Die von der Vorinstanz errechnete Busse ist sodann auch nach der neuen Praxis des Obergerichts, wonach bei leichtem Verschulden und einem Einkommen bis CHF 8‘000.– die Regelbusse auszusprechen ist (vgl. soeben, E. V.4a), angemessen. Da in casu das Verschulden des Berufungsklägers erheblich wiegt (vgl. E. V.2.-3.), rechtfertigt sich nämlich ein Abweichen von der Regelbusse, um dem Verschulden des Täters – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – Rechnung zu tragen.