Ein monatliches Nettoeinkommen eines Rechtsanwaltes von CHF 8‘000.– scheint angesichts seiner universitären Ausbildung und seines Berufs durchaus wahrscheinlicher als eines von CHF 7‘000.–. Der Berufungskläger hat denn auch im Berufungsverfahren keine Beanstandungen gegen das seitens der Vorinstanz der Bussenbemessung zugrunde gelegte Einkommen geäussert. Die vorinstanzliche Annahme eines Nettoeinkommens des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 8‘000.– pro Monat ist nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft (Art. 398 Abs. 4 StPO). | |||||||||||||||||||||||||||| | d)