Bei Dritten solche Informationen einzuholen, scheint aufgrund des Bagatellcharakters von Übertretungen in der Regel unverhältnismässig und ist aus Datenschutzgründen auch nicht ganz unproblematisch. Fehlen dem Richter entsprechende (glaubhafte) Angaben, hat er daher die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anhand der bestehenden Informationen zu schätzen (zum Ganzen: Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 33). | |||||||||||||||||||||||||||| | c) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 gab der Beschuldigte an, als Rechtsanwalt monatlich brutto CHF 8‘000.– und netto zirka CHF 7‘000.– (13 Monatslöhne) zu verdienen (act.