Das Obergericht korrigierte diese an sich taugliche Formel mit Urteil vom 25. September 2015 – mithin nach Ergehen des vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids – insoweit, als es deren Anwendungsbereich erst ab einem Nettoeinkommen von über CHF 8‘000.– für anwendbar erklärte. Demnach ist bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– bei Verkehrsregelverletzungen ausserhalb des Ordnungsbussengesetzes, jedoch noch im Übertretungsbereich – bei leichtem Verschulden – die Regelbusse auszusprechen (vgl. OGer GL, Urteil OG.2014.00043 vom 25. September 2015, E. II. 5.d; abrufbar unter www.gl.ch/gerichte, Rubrik „Entscheiddatenbank der Gerichte“).