35 S. 7) anstelle der Regelbusse, um – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – die finanziellen Verhältnisse des Täters nicht ausser Acht zu lassen. Das Obergericht korrigierte diese an sich taugliche Formel mit Urteil vom 25. September 2015 – mithin nach Ergehen des vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids – insoweit, als es deren Anwendungsbereich erst ab einem Nettoeinkommen von über CHF 8‘000.– für anwendbar erklärte.