Bezüglich des Strafzumessungskriteriums der wirtschaftlichen Verhältnisse (finanzielle Leistungsfähigkeit; vgl. vorne, E. V.1c) ging die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der Busse mangels Angaben des Beschuldigten (act. 1/1/Einvernahme zur Sache S. 1) – von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– aus (act. 1/1/Rapport S. 1 und Aktennotiz Bussenberechnung). Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘000.– verwendete die Vorinstanz zur Bussenberechnung eine Formel (siehe act. 35 S. 7) anstelle der Regelbusse, um – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – die finanziellen Verhältnisse des Täters nicht ausser Acht zu lassen.