Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Dass er sämtliche Aussagen zur Sache verweigerte (vgl. E. III.A.3b), ist sein gutes Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO), darf sich mithin nicht straferhöhend niederschlagen. Auch dass er keine Reue und Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Tat zeigte, erscheint vor dem Hintergrund, dass er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, insofern konsequent und führt zu keiner Straferhöhung. | |||||||||||||||||||||||||||| | 4. a) Bezüglich des Strafzumessungskriteriums der wirtschaftlichen Verhältnisse (finanzielle Leistungsfähigkeit;