| |||||||||||||||||||||||||||| | 3. Was die Täterkomponente (vgl. E. V.1b) anbelangt, so ist aus dem Vorleben des Beschuldigten nichts bekannt, was für die Strafzumessung von Bedeutung wäre. Er weist einen regulären Lebenslauf auf und hat weder Vorstrafen noch Administrativmassnahmen zu verzeichnen (act. 10 S. 3 f.). Die Vorstrafenlosigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich neutral zu behandeln (Ausnahmefall in casu nicht gegeben; zur ganzen Thematik siehe BGE 136 IV 1, insb. E. 2.6.4). Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.