| |||||||||||||||||||||||||||| | e) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, da er im Bereich einer Verzweigung und in der unmittelbaren Nähe von bewohnten Gebäuden die Geschwindigkeit um netto 29 km/h überschritten habe (act. 35 S. 7). Diese vorinstanzliche Feststellung ist insoweit zu präzisieren, als in Beurteilung allein der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente das Verschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist. | |||||||||||||||||||||||||||| | 3.