Wie vorne dargelegt (E. IV.2.), handelte der Berufungskläger mit Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Übrigen aber sind keine zwingende bzw. schützenswerte Gründe ersichtlich, weshalb er mit überhöhter Geschwindigkeit hätte fahren müssen. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, mit der korrekten Geschwindigkeit zu fahren. Insofern fuhr er ohne nachvollziehbaren Grund deutlich zu schnell und schuf damit ein durchaus vermeidbares Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, was als verwerflich zu qualifizieren und verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. | |||||||||||||||||||||||||||| | e)