Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181). | |||||||||||||||||||||||||||| | d) Wie vorne dargelegt (E. IV.2.), handelte der Berufungskläger mit Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.