| |||||||||||||||||||||||||||| | c) Mitberücksichtigt werden muss die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7). Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist.