In casu überschritt der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 29 km/h, womit er gerade einmal 1 km/h unter dieser Marke liegt, was seine Übertretung in objektiver Hinsicht als sehr schwer erscheinen lässt. Auch wenn der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in casu nicht erfüllt ist, so kann angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der zahlreichen Gefahrenquellen im betreffenden Verzweigungsbereich (vgl. E. III.B.4.) eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das abstrakte Gefährdungspotenzial durch die Geschwindigkeitsüberschreitung war erheblich. | |||||||||||||||||||||||||||| | c)