E contrario handelt es sich bei Überschreitungen bis zu 30 km/h ausserorts um “einfache“ Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. In casu überschritt der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 29 km/h, womit er gerade einmal 1 km/h unter dieser Marke liegt, was seine Übertretung in objektiver Hinsicht als sehr schwer erscheinen lässt.