Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4). Der Richter hat die finanziellen Verhältnisse so zu würdigen und die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter die Strafe (Busse) in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (Heimgartner, BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f. m.w.H.). | |||||||||||||||||||||||||||| | 2. a) Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7). | |||||||||||||||||||||||||||| | b)