35 E. III.1.), sind insbesondere die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der Grad, zu welchem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, massgebend (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren umfasst (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.