Das Verschulden bestimmt sich dabei entsprechend den in Art. 47 StGB enthaltenen Regeln (Art. 104 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 35 E. III.1.), sind insbesondere die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der Grad, zu welchem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, massgebend (Art. 47 Abs. 2 StGB).