Für eine „einfache“ Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sieht das Gesetz als Strafe eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und insbesondere die Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 103 ff. StGB) sind insoweit anwendbar, als das Strassenverkehrsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG; Giger, SVG Kommentar, Art. 90 N 5). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Das Verschulden bestimmt sich dabei entsprechend den in Art.