| |||||||||||||||||||||||||||| | 3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Berufungskläger der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gemacht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV). | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | V. | |||||||||||||||||||||||||||| | Strafzumessung | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | 1. a) Für eine „einfache“ Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sieht das Gesetz als Strafe eine Busse vor.