70 km/h gelten könnte. Ungeachtet dieser bei ihm allenfalls vorliegenden Ungewissheit befuhr er diese Stelle aber dennoch mit deutlich übersetzten 105 km/h, trug mithin dieser Unsicherheit in keiner Weise mittels angepasster Geschwindigkeit Rechnung. Insgesamt kann somit dieses Verhalten des Berufungsklägers nicht anders interpretiert werden, als dass er sich mit der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung abfand bzw. diese in Kauf nahm. Der Berufungskläger hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. | |||||||||||||||||||||||||||| | 3.