Indem er am Ort der Geschwindigkeitsmessung (Hauptstrasse bei der Druckerei Fridolin) mit 105 km/h fuhr, musste der Berufungskläger vorliegend folglich wissen, dass er deutlich zu schnell unterwegs ist. Selbst wenn er selber der Ansicht gewesen sein sollte, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, musste ihm aufgrund der ihm bekannten dortigen Signalisationstafeln und Verkehrssituation (Werkhof, Druckerei Fridolin, Bewirtschaftungsstrasse, gedeckte Parkplätze, vgl. vorne, E. III.B.4a-c) bewusst gewesen sein, dass in Tat und Wahrheit entgegen seiner Ansicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von