Er ist somit ortskundig und ihm war demnach insbesondere bekannt, dass sich in Fahrtrichtung Süden vor und nach dem Ort der Geschwindigkeitsmessung je eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ befinden. Indem er am Ort der Geschwindigkeitsmessung (Hauptstrasse bei der Druckerei Fridolin) mit 105 km/h fuhr, musste der Berufungskläger vorliegend folglich wissen, dass er deutlich zu schnell unterwegs ist.