Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4.4.1 m.w.H.). | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Der Berufungskläger ist in […] (vgl. act. 10 S. 3). Er ist somit ortskundig und ihm war demnach insbesondere bekannt, dass sich in Fahrtrichtung Süden vor und nach dem Ort der Geschwindigkeitsmessung je eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ befinden.