In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass eine Verkehrsregelverletzung auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar ist, wenn das SVG dies nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).