1. a) Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder dessen bundesrätliche Vollziehungsvorschriften verletzt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG gehen Signale und Markierungen den allgemeinen Verkehrsregeln vor und sind zu befolgen. Diese Regel wird in Art. 4a Abs. 5 VRV konkretisiert, wonach abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (ausserorts generell 80 km/h [Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV]) vorgehen. Das Signal „Höchstgeschwindigkeit“ nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschritten werden darf (Art. 22 Abs. 1 SSV).