| |||||||||||||||||||||||||||| | 5. Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erwiesen, dass die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung in einem Bereich stattgefunden hat, in welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4a Abs. 5 VRV 70 km/h beträgt. Die Vorinstanz hat somit zumindest im Ergebnis zutreffend erwogen (act. 35 S. 6), dass die vom Beschuldigten begangene, rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung 29 km/h beträgt. | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||||||||||| | Rechtliche Würdigung | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| |