38 S. 4). Nachdem indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.B.3a-d) erstellt ist, dass sich die fragliche Signalisationstafel am südlichen Ende des Werkhofes aus guten Gründen dort befindet, nämlich weil dort das Ende der Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 16 Abs. 2 SSV liegt und mit ihr somit eine Weitergeltung der Geschwindigkeitsbegrenzung (70 km/h) auf dem weiteren Streckenverlauf bezweckt wird, geht die Argumentation des Berufungsklägers fehl und erübrigt sich die von ihm beantragte historische Abklärung. | ||||||||||||||||||||||||||||