Die beantragte historische Abklärung würde gemäss Berufungskläger zeigen, dass die Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ vor der Kurve eingangs Schwanden einzig deshalb dort stehe, weil es in der entsprechenden Kurve schon einige tragische Unfälle gegeben habe und nicht weil dort das Ende der Verzweigung und die Geschwindigkeitsbegrenzung dort zu wiederholen sei (act. 38 S. 4).