Wie bereits erwähnt (E. III.B.2b), macht der Berufungskläger sodann geltend (act. 56 S. 12), dass die fragliche, unmittelbar südlich des Werkhofs stehende Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ (vgl. act. 52, u.a. Abb. 6 f. und Anhang) entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (act. 35 S. 6) nicht aus technischen Gründen dort postiert sei, sondern einzig weil die Tafel schon länger existiere als die Abzweigung Sernftal (Umfahrungsstrasse Schwanden bzw. Bahnhofstrasse). In diesem Zusammenhang beantragte er in seiner Berufungserklärung (act.