53 S. 2, 7 sowie Anhang [Punkt „B“]) – weder durch Büsche, noch durch Laub oder Gras verdeckt (vgl. die Radarfotos in act. 1/7). Die Geschwindigkeits- und Wiederholungstafel war und ist für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeugführer leicht und rechtzeitig erkennbar (vgl. Bilder in act. 52 S. 6 und Radarfotos in act. 1/7). Der Beschuldigte muss die Signalisation bereits vor dem – jedoch allerspätestens zum – Zeitpunkt, als er geblitzt wurde (also gerade mal 15 gestrichelte Markierungslinien von der Tafel entfernt [act. 32 S. 3 und act. 1/7]), gesehen haben. | |||||||||||||||||||||||||||| | e) Wie bereits erwähnt (E. III.B.2b), macht der Berufungskläger sodann geltend (act.