Es ist aber auch sonst nicht stichhaltig: So befand sich das Polizeifahrzeug, von welchem aus die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde, nur zirka 30 Meter von der Geschwindigkeits- bzw. Wiederholungstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ entfernt (act. 52 S. 2 f., 7 sowie Anhang, wo diese Positionen mit „A“ und „C“ bezeichnet sind). Auch befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er vom Messgerät erfasst wurde, nur wenige Meter vor der Signalisation (vgl. act. 52 S. 3 sowie Anhang die Messfotos in act. 1/7). Diese war im Übrigen – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (act. 53 S. 2, 7 sowie Anhang