| |||||||||||||||||||||||||||| | d) Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Wiederholungstafel unter der Geschwindigkeitssignalisation sei erst wenige Meter vor der Tafel optisch erkennbar und könne daher für eine Geschwindigkeitsmessung nach dem Kreuzungspunkt nicht verbindlich sein (act. 56 S. 13), geht daher nach dem Gesagten (Stattfinden der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Bereich der Verzweigung) an der Sache vorbei. Es ist aber auch sonst nicht stichhaltig: