Folglich gilt die signalisierte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auch im Bereich, in welchem die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung stattfand. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass in Fahrtrichtung von Glarus nach Schwanden erst unmittelbar südlich des Werkhofareals und bspw. nicht bereits auf dem Wiesland sogleich nach Einmündung der Bahnhofstrasse (vgl. act. 52, Abb. 4; so der Berufungskläger, act. 38 S. 3) erneut eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ postiert ist. | |||||||||||||||||||||||||||| | d)