| |||||||||||||||||||||||||||| | c) Aufgrund des Gesagten kommt dem gesamten Bereich nach der Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse bis zum südlichen Ende des Werkhofs – d.h. insbesondere auch dem Bereich überdachte Parkplätze, Einmündung Bewirtschaftungsstrasse, Druckerei Fridolin, Werkhofareal – Verzweigungscharakter im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 16 Abs. 2 SSV zu. Folglich gilt die signalisierte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auch im Bereich, in welchem die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung stattfand.