c) Für einen ortsunkundigen Strassenbenützer kann oft nicht erkennbar sein, ob nun eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV oder eben eine Ausnahme im Sinne von Satz 2 der eben genannten Bestimmung vorliegt. So ist meist nicht sichtbar, ob die eine Strasse wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist oder es tritt das Bedeutungsgefälle zwischen den kreuzenden Strassen nicht in Erscheinung. Daher darf nur auf das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung abgestellt werden, wie es sich dem daher fahrenden Ortsunkundigen darbietet (Schaffhauser, a.a.O., N 833 mit Hinweis auf BGE 107 IV 50 ff.). | |||||||||||||||||||||||||||| | 4. a)