, Bern 2002, N 827). Gemäss der Rechtsprechung liegt nur dann keine Strassenverzweigung im Rechtssinne vor, wenn der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum anderen verkehrsmässig als völlig bedeutungslos und eindeutig untergeordnet erscheint (BGer 6P.151/2003 = 6S.427/2003 vom 2. März 2004 E. 4.2; BGE 123 IV 221 E. 3a; BGE 117 IV 503 E. 5b). Dementsprechend ist die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV im Sinne möglichst klarer Verkehrsverhältnisse einschränkend auszulegen und auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen zweifelsfrei erkennbar sind (Schaffhauser, a.a.O., N 831). | |||||||||||||||||||||||||||| |