Dieser Ausnahmekatalog ist beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Bei nicht ohne Weiteres als solche Ausnahme erkennbaren Situationen sind die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild miteinzubeziehen. Zusätzlich kann auf die Verkehrsbedeutung, d.h. das Verkehrsfrequenzgefälle zwischen den beiden Verkehrsflächen, abgestellt werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 827).