soll es weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Das Signal „Höchstgeschwindigkeit“ und weitere Signale gelten bis zum entsprechenden Ende-Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SSV). | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Als Verzweigung definiert Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Demgegenüber gilt gemäss Satz 2 dieser Bestimmung das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung. Dieser Ausnahmekatalog ist beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen.