56 S. 13). Da Art. 1 Abs. 8 VRV Verzweigungen als Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen definiere, ende eine Verzweigung sobald ein einbiegendes Fahrzeug die Fahrtrichtung der Hauptstrasse angenommen habe (act. 56 S. 14). | |||||||||||||||||||||||||||| | d) Zusammenfassend stellt sich der Berufungskläger somit auf den Standpunkt, dass auf dem Streckenabschnitt der Geschwindigkeitsmessung bzw. | |||||||||||||||||||||||||||| | 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SSV gilt die angekündigte Vorschrift grundsätzlich von der Stelle an, an welcher das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll es weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt.