| |||||||||||||||||||||||||||| | c) Würde man – so der Berufungskläger weiter – der Gesetzesauslegung der Vorinstanz folgen, würde unmittelbar nach der Verzweigung bis 150 Meter danach ein rechtsfreier Raum bestehen. Aus diesem Grund würden allerorts Bestätigungstafeln direkt nach der Verzweigung angebracht. Zumindest müsse die Wiederholungstafel vom Kreuzungspunkt aus gut sichtbar sein damit sie als am Ende der Verzweigung angebracht gelte. Das kleine Wiederholungsschild unter der Tafel zur Maximalgeschwindigkeit sei in casu erst wenige Meter vor der Tafel sichtbar und könne daher nicht für eine Geschwindigkeitsmessung nach dem Kreuzungspunkt verbindlich sein (act. 56 S. 13).